Storkower Str. 139b 10407 Berlin

AGB & Hausordnung

ALLGEMEINE BESUCHERBEDINGUNGEN FÜR VERANSTALTUNGEN DER DIE ABIPLANER GMBH

 

  1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlage

1.1       Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Besucher-AGB“) regeln das Vertragsverhältnis der Die Abiplaner GmbH, Storkower Str. 139b, in 10407 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Puppel und Thomas Reckling, als Veranstalterin von Eigenveranstaltungen zu ihren Besuchern.

1.2       Mit dem Erwerb der Eintrittskarte für den Abiturball (nachfolgend „Ticket“) wird zwischen der Veranstalterin und dem Erwerber des Tickets (nachfolgend „Besucher“) ein Vertrag über den Besuch in der jeweiligen Abiturball-Räumlichkeit einer eigenen Veranstaltung der Veranstalterin geschlossen.

1.3       Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch „Allgemeine Besucherbedingungen“ und nachfolgend „Besucher-AGB“) gelten für den Erwerb von Tickets zum Besuch der in vorstehender Ziffer 1.2 dieser Besucher-AGB benannten Veranstaltungen und damit für das Rechtsverhältnis zwischen der Veranstalterin und dem Ticketerwerber bzw. dem Besucher. Die Besucher-AGB sind Bestandteil des Besuchervertrages, der durch den Erwerb von Tickets zwischen der Veranstalterin und ihren Besuchern zustande kommt.

1.4       Die Leistungen und Pflichten der Veranstalterin sind jeweils in gedruckter oder elektronischer Form der jeweiligen Veranstaltungsankündigung zu entnehmen. Änderungen bleiben der Veranstalterin vorbehalten. Es gelten Ziffern 7.2 und 7.3 dieser AGB.

  1. Vertragsschluss, Ticketerwerb und -vertrieb

2.1       Etwaige Internetseiten und andere Werbung und Hinweise der Veranstalterin auf Veranstaltungen und Tickets enthalten kein Angebot zum Vertragsschluss, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Besucher. Änderungen werden von der Veranstalterin unverzüglich öffentlich und auf telefonische Anfrage bekannt gegeben.

2.2       Die Veräußerung von Tickets erfolgt über die von der Veranstalterin betriebene online Ticket(vor)verkaufsplattform Eventbrite Inc (nachfolgend „Ticket-Webshop“).

2.3       Bei Veräußerung von Tickets über den Ticket-Webshop gelten die Allgemeinen Webshop-Bedingungen der Veranstalterin.

  1. Ticketverfügbarkeit, Ticketversand, Rügeobliegenheit

3.1       Die Veräußerung von Tickets erfolgt ausschließlich nach Verfügbarkeit der freien Plätze. Die Verfügbarkeit der Tickets legt die Veranstalterin fest.

3.2       Der Ticketversand erfolgt grundsätzlich in elektronischer downloadbarer Form als Handyticket oder zum Selbstausdruck.

3.3       Elektronischer Ticketvertrieb per „Ticket-zum-Selbstausdruck“- Verfahren: Das Ticket wird ausschließlich an die angegebene E-Mail-Adresse des Besuchers versendet. Der Besucher druckt das Ticket mittels einer entsprechenden Software zum Ausdruck von PDF-Dateien sowie eines geeigneten Druckers auf einem weißen Blatt Papier der Größe DIN-A-4 aus. Die Veranstalterin ist berechtigt, das Selbstausdruck-Ticket an der Tages-/Abendkasse gegen Abgleich des Ticketcodes zu überprüfen, identifizieren und entwerten.

3.4       Der Besucher ist verpflichtet, die korrekte Lieferadresse vor Abschluss des Besuchervertrages explizit anzugeben. Die gilt auch für eine von der Lieferadresse abweichende Rechnungsadresse. Der Besucher ist für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Als Versandart ist ausschließlich der kostenlose Versand per E-Mail möglich.

3.5       Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Besucher versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen und endgültigen Zahlung des Ticketpreises Eigentum der Veranstalterin.

3.6       Es besteht kein Umtauschrecht der Tickets, nur bei einem offensichtlichen Druckfehler gelieferten Tickets, die innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Tickets gegenüber der Veranstalterin geltend zu machen sind.

  1. Einschaltung Dritter beim Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung

Zur Veräußerung von Tickets über externe (Vor)-Verkaufsstellen (auch in Form von Internet-Ticketbuchungsplattformen) kann die Veranstalterin Dritte, insbesondere externe Vorverkaufsstellen, damit beauftragen, die Tickets im Namen und auf Rechnung der Veranstalterin zu vertreiben und auch hinsichtlich anderer Rechte und Pflichten der Veranstalterin in ihrem Namen zu handeln. Der Vertrag über den Ticketerwerb kommt jedoch auch in diesen Fällen ausschließlich zwischen der Veranstalterin und dem Besucher zustande.

  1. Leistungen des Veranstalters

Die Leistungen des Veranstalters für die konkrete Veranstaltung sind in elektronischer Form mittels Eingabe der Veranstaltungs-ID und eines PINs auf der Seite des Online-Ticketshops abrufbar.

  1. Weitergabe von Tickets

6.1 Zur Vermeidung von Störungen der Veranstaltung und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch der Veranstaltung, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen liegt es im Interesse des Veranstalters die Weitergabe von Tickets zu beschränken. Dem Besucher ist es nicht gestattet:

a) Tickets zu einem höheren als dem Verkaufspreis des Veranstalters zu veräußern,
b) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich oder kommerziell zu veräußern oder öffentlich zu Werbe- oder Marketingzwecken zu verwenden, insbesondere für Ambush-Marketingmaßnahmen wie z.B. Gewinnspiel- und Ticketverlosungen,
c) Tickets entgeltlich oder unentgeltlich an Personen weiterzugeben, die mit einem Hausverbot für die Veranstaltungen durch den Veranstalter belegt sind.

6.2 Der Veranstalter ist berechtigt, das zu dem Besucher bestehende Rechtsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Besucher gegen vorstehende Ziffer 6.1 dieser Besucher-AGB verstößt. Der Veranstalter wird das Ticket in diesem Fall sperren und dem Besucher den Zutritt zur Veranstaltung verweigern.

  1. Ticketrückgabe, Absage, Ausfall und Abbruch der Veranstaltung

7.1. Die Rücknahme erworbener Tickets (ggf. Anzahlungstickets und Restzahlungstickets) und Erstattung des Kaufpreises ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für verfallene Tickets wird kein Ersatz gewährt. Dem Besucher abhanden gekommene oder bis zur Unkenntlichkeit zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet. Ein Zutritt des Besuchers zur Veranstaltung kann in diesem Fall verweigert werden.

7.2 Bei Absage der Veranstaltung durch die Veranstalterin wird gegen Vorlage des Tickets grundsätzlich (außer bei Absage/Verlegung durch Corona/Covid 19 dann siehe Punkt 8) der Ticketpreis erstattet.

7.3. Wenn die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt (Ausnahme Corona/Covid 19 siehe Punkt 7.2.) ausfällt, kann jede Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Fall entfallen die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Jede Vertragspartei trägt ihre bis dahin getätigte Aufwendungen.

7.4. Im Falle eines Abbruchs der Veranstaltung nach deren Beginn hat der Besucher keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der dem Besucher entstandenen Kosten, insbesondere für die Anfahrt. Im Übrigen haftet der Veranstalter im Falle des Veranstaltungsabbruchs nach Maßgabe der Ziffer 13 dieser AGB.

  1. Risikolage, ausgelöst durch die Corona-Pandemie

8.1 Ist die Durchführung der Veranstaltung für die Veranstalterin in dem geplanten Rahmen nicht möglich aufgrund

  1. a) behördlicher Verfügungen des Landes Berlin und der jeweiligen Ordnungsbehörde oder zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung;
  2. b) einer erhöhten Risikolage, deren Gefahrenprognose derzeit noch nicht getroffen werden kann, aber nach Angaben des Robert Koch Instituts (RKI) und/oder der WHO eine Einhaltung der Schutzpflichten des Veranstalters die Durchführung der Veranstaltung als unvertretbar erscheinen lassen.

8.2 Bei Vorliegen eines dieser Gründe kann die Veranstalterin zwischen einer Verlegung oder als ultima ratio der Corona-bedingten Veranstaltungsabsage wählen. Die Wahl ist abhängig von der Art der geplanten Veranstaltung und berücksichtigt beiderseitige Interessen.

8.3 Bei einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage, räumlichen oder zeitlichen Verlegung werden Ihnen auf Grund der bis dahin angefallenen Planungs- und Organisationskosten 85% des Ticketpreises zurückerstattet. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Tickets innerhalb des Jahrgangs zum vollen Preis weiterzuverkaufen.

8.4 Für den Fall, dass einer der Vertragspartner aus anderen als den vorstehend genannten Gründen vom Vertrag zurücktritt gelten diese Regelungen nicht. In diesem Falle richtet sich die Regelung zur Rückgewähr von Leistungen nach Ziffer 7.

  1. Hausrecht und Hausordnung

9.1. Das Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände obliegt während der Veranstaltung dem Veranstalter, der sich zu dessen Ausübung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere des Sicherheitspersonals bedient. Es gilt die Hausordnung, die als Anlage 1 Bestandteil dieser AGB ist.

9.2       Die Einhaltung der behördlichen und gesetzlichen Verpflichtungen nach dem aktuellen Hygiene-Konzept sind unbedingt Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Abstands- und Hygieneregeln verstößt, wird nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung eines bereits gezahlten Endgeltes für den Besuch der Veranstaltung.

9.3       Die Sicherheits-, Ordnungs- , Hygiene- und Verhaltensregeln für den Veranstaltungsbesuch sind in der Hausordnung für Besucher (Anlage 1) niedergelegt. Sie ist zusätzlich im Veranstaltungsraum deutlich sichtbar ausgehängt und einsehbar auf https://abiplaner.de/wiki/abiball-themen/AGB_Hausordnung/ Einhaltung der gesetzlichen Hygiene- und Abstandsregelungen (für die Hausordnung)

9.4       Gefährliche Gegenstände wie Hieb-, Stich- und Schusswaffen sowie Getränke dürfen nicht mitgeführt werden. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann außerdem die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Fackeln, pyro-technische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände.

Es finden Einlasskontrollen statt. Das Einlasspersonal ist autorisiert, Gegenstände der Besucher im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können daher diesbezüglich auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Kontrolle oder der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen. Auf die Anlage 1 – Hausordnung wird verwiesen.

9.5. Der Veranstalter übernimmt durch den Einlass von Personen zum Veranstaltungsgelände, die wegen Ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen, keinerlei vertragliche Verpflichtungen zur Führung einer solchen Aufsicht. Dies gilt sowohl gegenüber den Aufsichtsbedürftigen als auch gegenüber aufsichtspflichtigen Personen sowie gegenüber sonstigen Dritten.

9.6. Das Sicherheitspersonal darf Einladungserwerbern den Eintritt verwehren, wenn diese unter 18 Jahre alt sind, keinen amtlichen Lichtbildausweis mitführen oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung (z.B. durch hohe Alkoholisierung) stören könnten. Den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist während der Veranstaltung in jedem Falle Folge zu leisten.

9.7. Bei Musikveranstaltungen besteht aufgrund der Lautstärke allgemein immer die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden. Es wird daher ausdrücklich geraten, sich zur Vorsorge geeigneten Gehörschutz für den Besuch der Veranstaltung mitzubringen und einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den Musikboxen zu halten. Jeder Besucher ist hierfür selbst verantwortlich.

9.8. Innerhalb des Veranstaltungsgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher nehmen im Sinne einer gebotenen Ordnung gegenseitig Rücksicht aufeinander.

  1. Bildaufnahmen

Sofern der Besucher während der Veranstaltung vom Veranstalter oder von ihm beauftragten Dritten nicht nur beiwerkartig fotografiert und gefilmt wird und er für die Herstellung und anschließende Verwertung dieser Foto- und Filmaufnahme keine gesonderte schriftliche Einwilligung gegenüber dem Veranstalter erklärt hat, hat der Besucher dies dem Fotografen unmittelbar bei Anfertigung der Aufnahmen anzuzeigen und auf seine fehlende Einwilligung hinzuweisen. Auf die Anlage 1 – Hausordnung wird verwiesen.

  1. Foto-, Ton- und Filmaufnahmen durch Besucher

Foto- und Filmaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen ist untersagt.

  1. Haftung

12.1. Soweit sich aus den AGB und den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften die Vertragsparteien bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

12.2. Auf Schadensersatz haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet der Veranstalter nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3 Die Haftungsfreistellung nach Ziffer 12.2. gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Veranstalters.

12.4 Die sich aus Ziffer 12.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit durch den Veranstalter oder seine Vertreter ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen wurde. Das gleiche gilt für Ansprüche des Besuchers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Datenschutz

13.1. Die von dem Ticketerwerber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden vom Veranstalter ausschließlich zu den sich aus diesem Vertrag ergebenden Zwecken unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes sowie der europäischen Datenschutzgrundverordnung erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten der Ticketinhaber werden nicht an Dritte weitergegeben. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Weitergabe an zum Ticketvertrieb und zur Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte nach Ziffer 2 und 3 dieser AGB. Eine Übermittlung der Daten an zum Ticketvertrieb und der Vertragsdurchführung eingeschaltete Dritte nach Ziffer 2 und 3 dieser AGB erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Umfang der Übermittlung beschränkt sich auf das notwendige Minimum zur Vertragsabwicklung. Auf die Anlage 2 – Datenhinweiserklärung gem. Art. 12 ff. DSGVO wird verwiesen.

13.2. Der Ticketerwerber hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gespeicherten Daten zu ändern oder zu löschen. Das Recht zur Löschung der von ihm gespeicherten Daten besteht nicht, wenn deren Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, außerdem dann nicht, wenn die Daten für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung sowie Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Veranstalter erforderlich sind und für diese Zwecke gespeichert werden müssen.

13.3. Der Veranstalter setzt zudem technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um anfallende oder erhobene personenbezogene Daten zu schützen, insbesondere gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder gegen den Angriff unberechtigter Personen. Die Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters sind entsprechend der technologischen Möglichkeiten orientiert und werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

  1. Schlussbestimmungen

14.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Anlagen: Anlage 1 – Hausordnung

Bitte achten Sie auf unsere Datenschutzerklärung unter dem Reiter „Datenschutz“.

Stand: August 2023

Anlage 1

HAUSORDNUNG für den Besuch von Abiturballveranstaltungen & Abschlussveranstaltungen

Regelt die Rechte und Pflichten von Besuchern während der Abiturballveranstaltung & Abschlussveranstaltung

  1. Zutritt und Aufenthalt

1.1 Geltungsbereich

Das Hausrecht des Locationbetreibers und des Veranstalters gilt in allen Räumen und innerhalb der Grundstücksgrenzen der Außenanlagen des Locationbetreibers.

1.2 Hausrecht als Bestandteil des Besuchervertrages

Die Hausordnung für Besucher ist fester Bestandteil des Besuchervertrages zwischen dem jeweiligen Veranstalter und seinen Besuchern auf der Abiturballveranstaltung.

1.3 Eintrittskarte

Der Zutritt und der Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte vor, während und nach der Veranstaltungslaufzeit ist nur mit gültiger Eintrittskarte zulässig. Diese verliert bei Verlassen der Veranstaltungsstätte ihre Gültigkeit. Es dürfen nur die für die Besucher vorgesehenen Zugänge benutzt werden.

1.4 Einlasskontrolle und verbotene Gegenstände

Gefährliche Gegenstände wie Hieb-, Stich- und Schusswaffen dürfen nicht mitgeführt werden. Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgeführt werden; Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit dem Veranstalter. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann außerdem die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände.

Es finden Einlasskontrollen statt. Das Einlasspersonal ist autorisiert, Gegenstände der Besucher im Rahmen der Einlasskontrolle zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit vor dem Einlass zur Veranstaltung in Verwahrung zu nehmen. Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können daher diesbezüglich auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Kontrolle oder der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden nicht eingelassen oder von der Veranstaltung ausgeschlossen.

1.5 Minderjährige

Das Sicherheitspersonal darf Besuchern den Eintritt verwehren, wenn diese unter 18 Jahre alt sind und nicht in Begleitung des gesetzlichen Vertreters (Personensorgeberechtigten) oder einer volljährigen Aufsichtsperson und mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erscheinen. Voraussetzung für das Zutrittsrecht von Kindern und Jugendlichen ist die Vorlage der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters zur Teilnahme an der Veranstaltung unter Benennung des teilnehmenden Erziehungs-/Aufsichtsbeauftragten. Sowohl der Minderjährige als auch die Begleitperson haben beim Einlass den Personalausweis mitzuführen sowie eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters. Der Personalausweis kann durch ein gleichwertiges Ausweisdokument ersetzt werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben und Nachweise wird der Zutritt verwehrt.

Wenn der jeweilige Personensorgeberechtigte die Veranstaltung vor dem Minderjährigen verlassen möchte, darf der Minderjährige bleiben, wenn der Personensorgeberechtigte die Aufsicht schriftlich und unter Beisein eines Verantwortlichen des Sicherheitspersonals einem anderen anwesenden Volljährigen überträgt.

Nur Besuchern, welche sich beim Einlass mit einem Personalausweis als volljährig ausgewiesen haben, wird während der Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt. Besucher über 18 Jahre bekommen dafür nach der Ausweiskontrolle einen speziellen Stempel zum Vorzeigen an der Bar.

1.6 Einhaltung der Bestuhlungspläne

Die vorgesehenen Bestuhlungspläne sind einzuhalten. Die Anordnung von Möbeln darf nicht eigenmächtig von Besuchern verändert werden.

  1. Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung des Hausverbots

2.1 Anordnungen des Ordnungspersonals

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

2.2 Ausspruch und Dauer des Hausverbots

Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann des Gebäudes und des Grundstückes des Locationbetreibers verwiesen werden. Dieses gilt für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Räumlichkeit des Locationbetreibers durchgeführt werden. Über die Aufhebung des Hausverbotes entscheidet der Locationbetreiber auf Antrag nach billigem Ermessen.

2.3 Verweis vom Veranstaltungsort

Der Locationbetreiber kann Besucher, die gegen die Hausordnung verstoßen bzw. den Veranstaltungsablauf nachhaltig stören, vom Veranstaltungsort verweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Eintrittsgeldes oder auf sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatz haben diese Besucher nicht.

2.4 Verfassungswidrige Inhalte

Weder die Freiheit und Würde des Menschen in Wort und Schrift darf verächtlich gemacht werden, noch dürfen Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Personen, die diese extremistischen, rassistischen oder antidemokratischen Inhalte verwenden oder verbreiten, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

2.5 Alkohol und Drogen

Personen, die erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinwirkung stehen, wird der Zutritt verwehrt oder sie werden von der Veranstaltung ausgeschlossen.

  1. Verhalten im Gebäude und auf dem Gelände

3.1 Grundsatz der pfleglichen Nutzung

Alle Einrichtungen des Locationbetreibers sind pfleglich und schonend zu benutzen. Für eventuelle Schäden können die Besucher haftbar gemacht werden, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Übertriebener Lärm in den Räumlichkeiten des Locationbetreibers soll zum Schutze der Anwohner vermieden werden.

3.2 Nicht zugelassene Flächen

Das Betreten von nicht für den Besucherverkehr zugelassenen Räumlichkeiten und Flächen sowie der technischen Betriebsräume ist den Besuchern untersagt. Das Ordnungspersonal kann zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung die nicht zugelassenen Räumlichkeiten und Flächen auch im Rahmen laufender Veranstaltungen neu festlegen.

3.3 Mitgebrachte Gegenstände; Feuer

3.3.1 Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es wurde vorab durch den Veranstalter genehmigt.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Die Anbringung und Aufstellung von Gegenständen ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter möglich.

Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung werden dem Verursacher die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

3.3.2 Eine Verwendung von unverwahrtem Feuer ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter ist unzulässig.

3.4 Mitbringen von Tieren

Das Mitbringen von Tieren – ausgenommen Blindenführhunde – ist nicht gestattet.

  1. Rauchverbot

Es besteht grundsätzlich in allen Räumen des Locationbetreibers Rauchverbot. Dies gilt auch für elektronische Zigaretten („E-Zigaretten“). Rauchen ist ausschließlich in den speziell gekennzeichneten, ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. Soweit Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, wird der Veranstalter die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um weitere Missachtungen zu verhindern (Vgl. Ziffer 2 Hausverbot und Verweis).

  1. Gegenseitige Rücksichtnahme

Innerhalb der Veranstaltungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher nehmen im Sinne einer gebotenen Ordnung gegenseitig Rücksicht aufeinander.

  1. Schließung und Räumung

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung vom Locationbetreiber angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Veranstaltungsstätte und auf dem Gelände aufhalten, haben den Aufforderungen des beauftragten Ordnungsdienstes, der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen. Sie haben dabei darauf zu achten, dass keine Dritten zu Schaden kommen.

  1. Verbotene Gegenstände

7.1 Liste verbotener Gegenstände

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

a) Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können;

b) Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

c) Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind, vor allem Glas, Glasprodukte und Flaschen;

d) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten;

e) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Wunderkerzen;

f) Fahnen oder Transparentstangen, die nicht aus Holz sind, die länger als m 2 sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;

g) Großflächige Spruchbänder, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen (Ausnahme: Ziffer 3.3.1);

h) Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente;

i) Sämtliche Drogen;

j) Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial;

k) Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt).

7.2 Weitere Gegenstände

Der Veranstalter kann nach Art der Veranstaltung und zur Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung auch das Mitführen weiterer, in der Liste unter 7.1 nicht aufgeführter Gegenstände jederzeit verbieten.

  1. Verbot kommerzieller Tätigkeiten

8.1 Werbung für oder der Vertrieb von Waren

Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden ohne vorherige schriftliche Einwilligung untersagt.

8.2 Verbot der Mitführung von Gegenständen zu kommerziellen Zwecken

Dem Besucher ist es untersagt, auf dem Gelände des Locationbetreibers Gegenstände jeglicher Art in der Absicht mitzuführen, sie zum Verkauf anzubieten oder in sonstiger Art für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Gegenstände, die in dieser Absicht mitgeführt werden oder tatsächlich zum Verkauf angeboten werden, können vom Sicherheitspersonal und anderen autorisierten Personen entfernt oder bis zum Ende der Veranstaltung in Verwahrung genommen werden.

8.3 Künstlerische Darbietungen kommerzieller Art

Weiterhin ist es dem Besucher untersagt, auf dem Gelände des Locationbetreibers musikalische oder künstlerische Darbietungen sowie sonstige an eine Mehrzahl von Personen gerichtete ungenehmigte Aufführungen und Zurschaustellungen zu kommerziellen Zwecken durchzuführen.

  1. Bild- und Tonaufnahmen, Medien

9.1 Professionelle Foto- und Filmgeräte

Foto- und Filmaufnahmen, die am Veranstaltungsort gemacht werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwendung der Foto- und Filmaufnahmen ist untersagt.

9.2. Foto- und Filmaufnahmen durch den Veranstalter

Sofern der Besucher während der Veranstaltung vom Veranstalter oder von ihm beauftragten Dritten nicht nur beiwerkartig fotografiert und gefilmt wird und er für die Herstellung und anschließende Verwertung dieser Foto- und Filmaufnahme keine gesonderte schriftliche Einwilligung gegenüber dem Veranstalter erklärt hat, hat der Besucher dies dem Fotografen unmittelbar bei Anfertigung der Aufnahmen anzuzeigen und auf seine fehlende Einwilligung hinzuweisen.

  1. Lärm im Außenbereich

Die Besucher haben dafür Sorge zu tragen, dass beim An- und Abfahren von Kraftfahrzeugen im Parkbereich insbesondere in den Abend- und Nachtstunden auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht genommen wird.

  1. Fundsachen

Fundsachen sind bei den Mitarbeitern des Locationbetreibers abzugeben. Es wird keine Haftung für Fundsachen übernommen.

  1. Personen- und/oder Sachschäden

Personen- und/oder Sachschäden sind unverzüglich den Mitarbeitern des Veranstalters zu melden. Später angezeigte Personen- und-/oder Sachschäden werden nicht anerkannt.

  1. Alarm

Bei Auslösung eines Alarms ist den Anweisungen des Locationbetreibers unbedingt Folge zu leisten.

 

Stand: August 2023